Jura - Schwestern GmbH

Tagespflege und ambulanter Pflegedienst                  Zur Au 1 in Scheßlitz

Übersichten über die ab 01.01.2017 geltenden Pflegegrade, sowie die damit einhergehenden Leistungen der Pflegekassen

Am 01.01.2017 wurde erneut ein weiterer Baustein des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) umgesetzt. Im Grunde wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert und damit auch ein neues Begutachtungsverfahren ins Leben gerufen. An die Stelle der bisher drei Pflegestufen traten die fünf neuen Pflegegrade. Früher richtete sich die Pflegebedürftigkeit nach dem individuellen Pflegeaufwand. Nun ist die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten eines Menschen entscheidend. Diese werden im Rahmen einer Begutachtung in sechs Bereichen erhoben. Diese wären: Mobilität, kognitive- kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit, Gestaltung des Alltagslebens. Weiterhin werden auch außerhäusliche Aktivitäten und hauswirtschaftlicher Hilfebedarf in den Modulen berücksichtigt.

Die bisherige Stufe O + wurde übergangsweise für Menschen mit demenzieller Erkrankung und damit eingeschränkter Alltagskompetenz geschaffen. Dieser Personenkreis wird nun im neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff mit erfasst, weshalb die eingeschränkte Alltagskompetenz in einem Pflegegrad berücksichtigt wird. Diese Stufe 0 entfällt somit. Wer bisher eine solche Einstufung hatte, wird sich künftig im Pflegegrad 2 wiederfinden.

 

Im Pflegegrad 1 befinden sie sich, wenn sie sich bei der Einstufung zwischen 12,5 und unter 27 Punkten bewegen. Dies gilt für Menschen mit geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Sie erhalten einen Entlastungsbetrag (ambulant, zweckgebunden) in Höhe von 125 € monatlich. Dieser Betrag nennt sich in der vollstationären Pflege Leistungsbetrag und gilt z.B. als Zuschuss bei frei gewählter stationärer Pflege. Eine reine Geldleistung, die als Pflegegeld ausbezahlt wird ist für diesen Pflegegrad nicht vorgesehen.

Im Pflegegrad 2 erhalten sie bei der Einstufung zwischen 27 und unter 47,5 Punkte. In der ambulanten und teilstationären Pflege bekommen sie ab 01. Januar 2017 für diesen Pflegegrad Pflegesachleistungen in Höhe von 689 €. Würden sie sich das Pflegegeld auszahlen lassen erhielten sie 316 € monatlich.

Der Pflegegrad 3 liegt bei der Einstufung zwischen 47,5 und unter 70 Punkten. Die Pflegesachleistungen liegen im ambulanten- und teilstationären Bereich bei 1298 €. Würden sie lieber das Pflegegeld in Anspruch nehmen, erhielten sie 545 € monatlich.

Beim Pflegegrad 4 erhielten sie bei der Einstufung zwischen 70 bis unter 90 Punkten. Das erlaubt es ihnen, eine Pflegesachleistung in der ambulanten- und teilstationären Pflege in Höhe von 1612 € geltend zu machen. Würden sie lieber das Pflegegeld in Anspruch nehmen, bekämen sie 728 € monatlich.

Der Pflegegrad 5 liegt vor, wenn bei der Einstufung ein Ergebnis zwischen 90 und unter 100 Punkten vorliegt. Dies ist vergleichbar mit der ehemaligen Pflegestufe 3 mit Härtefall. Die Pflegesachleistungen im ambulanten- und teilstationären Dienst belaufen sich auf 1995 €. Würden sie selbst pflegen und Pflegegeld beanspruchen, erhielten sie monatlich 901 €.

Grundsätzliches zur Überleitung: Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, gelangt ohne weiteren Antrag und Begutachtung ab dem 01.01.2017 aus der bisherigen Pflegestufe in einen neuen Pflegegrad. Hier gilt die Grundregel "+1", also wer bisher in der Pflegestufe 1 war, wird sich künftig im Pflegegrad 2 befinden. Wer sich in der Pflegestufe 2 befand, wird sich im Pflegegrad 3 wiederfinden. Der ehemalige Pflegestufen 3- Patient wird zum Pflegegrad 4- Patienten und die Härtefallregelung geht im Pflegegrad 5 auf.

Bei Pflegebedürftigen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz gilt jedoch die Regel "+2" (doppelter Stufensprung). So gelangt ein Pflegebedürftiger mit der Stufe 0 in den Pflegegrad 2. Ein ehemaliger Stufe 1- Patient mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Grad 3 usw.


Bemerkenswertes: Die Pflegesachleistungsbeiträge für ambulante- und teilstationäre Versorgung heben sich nicht gegenseitig auf. So erhält ein Pflegebdürftiger der Pflegegrade 2 bis 5 seine Pflegesachleistungen parallel. Wer z. B. als Pflegegrad 3- Patient einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt, erhält Pflegesachleistungen im Wert von 1298 € monatlich. Zusätzlich kann er den Tag über in einer teilstationären Einrichtung verbringen, für die noch einmal 1298 € Pflegesachleistungen zur Verfügung stehen. Damit wird er während der Nachtstunden, an den Wochenenden und Feiertagen in seinem gewohnten Umfeld belassen und erfährt dort eine ausreichende Versorgung durch den ambulanten Pflegedienst, während die teilstationäre Einrichtung die Versorgung zu den Tageszeiten unter der Woche abdeckt und für Abwechslung im Alltag sorgt.


Wie wird eigentlich die Selbstständigkeit einer Person ermittelt ?

Zunächst muss beim MDK (medizinischer Dienst der Krankenversicherung) ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden. Der Gutachter, der dann nach schriftlicher Ankündigung bei Ihnen Zuhause vorbeikommt, soll dann ermitteln, in welchen Bereichen (Modulen) die Selbstständigkeit noch vorhanden ist oder wo sie eingeschränkt ist.

Diese sechs Module wurden im ersten Absatz bereits erwähnt, ebenso wie die Haushaltsführung und die Fähigkeit an Outdoor- Aktivitäten teilzunehmen.

In den einzelnen Modulen erfolgt die Bewertung nach einer vierstufigen Skala.

Selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig, unselbstständig.

Selbstständig bedeutet, dass die Person eine Tätigkeit komplett ohne fremde Hilfe erledigen kann. Wie lange sie dafür braucht ist irrelevant. Benötigt jemand für die Morgentoilette samt Duschen eine Stunde oder mehr, ist er dennoch selbstständig, wenn er ohne fremde Hilfe auskommt. Das gilt auch, wenn er nur Dank materieller Hilfsmittel wie Duschhocker, Rollator, Haltegriffen usw. an sein Ziel gelangt. Erst wenn Hilfe durch eine andere Person geleistet werden muss, ist die Selbstständigkeit eingeschränkt.

Hier kommt der Begriff überwiegend selbstständig zum Tragen, da er einen Zustand bezeichnet, bei der die Hilfsperson zumindest mit geringem Aufwand Unterstützung leisten muss. Das könnte z. B. das Unterstützen und sicheren Halt geben beim Betreten der Duschkabine sein, beim Treppensteigen oder auch das Erinnern an das Zähneputzen bei einem Demenzkranken. Reicht diese Aufforderung nicht mehr aus und muss der Pflegende zeigen, wie man die Zähne putzt, oder gleich Teilhandlungen wie das Führen der Zahnbürste selbst übernehmen, fällt das bereits unter den Begriff überwiegend unselbstständig. Auch Personen, die sich oft bei der Nahrungsaufnahme verschlucken und aus diesem Grund beobachtet werden müssen, gelten als überwiegend unselbstständig.

Stellt der Pflegebedürftige jegliche Beteiligung an einer Handlung ein, gilt er als unselbstständig. Dies liegt vor, wenn z.B. ein Demenzkranker aufgrund seiner fortgeschrittenen kognitiven Einschränkung keinerlei eigene Teilnahme z.B. im Modul der Kommunikation zeigt. Bei der Nahrungsaufnahme ist er jedoch in der Lage, noch den Löffel zum Mund zu führen, weshalb er im Modul der Selbstversorgung/ Körperpflege und Ernährung nur als überwiegend unselbstständig gilt. So sind alle Module für sich zu bewerten und führen letzlich zu einem Gesamtergebnis, das sich mit der entsprechenden Punktzahl in einem Pflegegrad niederschlägt.









 

 

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